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Aug. 2024

SteuertickerWichtiges auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt 30.07.2024 5 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über wichtige steuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |

Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

Wertpapiere im Betriebsvermögen: BFH lässt Teilwertansatz bei börsennotierten „hybriden“ Anteilen zu
Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von fünf Prozent der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. Zu diesem Schluss ist der BFH bei Wertpapieren im Betriebsvermögen gelangt (BFH, Urteil vom 23.08.2023, Az. XI R 36/20, Abruf-Nr. 238830).
In eigener Sache: 50 Jahre IWW Institut – Teilen Sie Ihren „IWW-Moment“ mit uns und gewinnen Sie
Gibt es für Sie eine besondere Erfahrung, die Sie mit den Produkten des IWW Instituts verbinden? Erinnern Sie sich z. B. an einen Praxistipp, der Ihnen schnell geholfen hat? Oder gab es einen Musterfall, durch den Sie ein Problem lösen konnten? Vielleicht ist es auch einfach nur die praxisorientierte Art der Darstellung, die Ihnen an den IWW-Fachinformationen gefällt. Ganz egal was es ist, teilen Sie Ihre Erfahrungen mit uns und Ihren Berufskollegen – und mit etwas Glück gehört ein iPad, ein iPad Mini, ein praktischer Rolltop-Rucksack oder einer von vielen anderen tollen Preisen bald Ihnen. Neugierig? Dann schauen Sie online auf www.iww.de/s11304 vorbei!
Jahressteuergesetz 2024: BMF legt weiteren Referentenentwurf vor
Als Ergänzung zum JStG I 2024 I (Regierungsentwurf vom 05.06.2024, Abruf-Nr. 241850 ) hat das BMF den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) veröffentlicht. Er umfasst u. a. die Anhebung des Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf 12.336 Euro sowie die Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026, die Anhebung des Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 Euro und ab dem VZ 2026 um 156 Euro sowie des Kindergelds ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich und die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren. Im Volltext können Sie den Referentenentwurf zum JStG 2024 II vom 10.07.2024 auf ssp.iww.de abrufen → Abruf-Nr. 242639.
Modernisiertes Steuersystem: Zwei Expertenkommissionen machen konkrete Vorschläge
Zwei unabhängige Expertenkommissionen haben im Auftrag des BMF konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuerrecht erarbeitet. Die Berichte tragen die Titel „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“. Sie stehen Ihnen auf ssp.iww.de zur Verfügung → Abruf-Nr. 242699 und 242700
Vorruhestandsmodell: FG Düsseldorf akzeptiert Rückstellungsbildung
Ein Unternehmen kann für Arbeitnehmer, denen es eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Zahlung von 70 Prozent des Gehalts in Aussicht stellt, für die auf künftige Freistellungsphasen mutmaßlich entfallenden Lohnzahlungsverpflichtungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Das hat das FG Düsseldorf entschieden – und die Revision zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2024, Az. 3 K 2044/18, Abruf-Nr. 242685). Beim BFH ist nämlich unter dem Az. IV R 22/22 schon ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob der Arbeitgeber eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten oder wegen drohender Verluste bilden, weil er seinen Arbeitnehmern nach dem Tarifvertrag ab einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit und Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren zusätzliche bezahlte Altersfreizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit zu gewähren hat. Zum FG Düsseldorf war die Revision bis zum Redaktionsschluss aber nicht eingelegt. Einen ausführlichen Beitrag zum FG-Urteil finden Sie auf ssp.iww.de unter der Abruf-Nr. 50098964.

AUSGABE: SSP 8/2024, S. 1 · ID: 50049835

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