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>VermittlerrechtWas muss Erstinformation für Versicherungsvermittler enthalten?
| Ein VVP-Leser regt an, ein Muster für eine Erstinformation mit den Pflichtangaben für Versicherungsvermittler beim ersten Geschäftskontakt zu veröffentlichen, das § 15 VersVermV Rechnung trägt. |
Musterformulierung / Erstinformation für Versicherungsvermittler nach der neuen VersVermV |
Name und Anschrift des Vermittlerunternehmens ... Vorname und Name, ... Firma/Gesellschaft, ... betriebliche Anschrift Tätigkeitsart Gemeldet bei der IHK ... als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)/als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO/als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO/Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 2 GewO Beratung Die Tätigkeit enthält auch Beratung. Art und Quelle der Vergütung Die Vergütung der Tätigkeit erfolgt
Dies ist letztlich abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, die eventuell vermittelt werden oder über die eventuell nur beraten wird (z. B. bei Nicht-Verbrauchern). Achtung: Erhält der Vermittler von Versicherern zusätzliche Vorteile oder geldwerte Zuwendungen (z. B. Boni, Reisen, Sachleistungen), sind diese hier auch anzugeben. Gemeinsame Registrierungsstelle DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer, Breite Str. 29, 10178 Berlin Telefon: 0180 600 58 50 (Festnetzpreis : 0,20 Euro/Anruf) Registerabruf unter www.vermittlerregister.info unter der Registernummer .... Schlichtungsstelle z. B. Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 060222, 10052 Berlin Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg Achtung: Die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 10 VersVermV müssen nur erwähnt werden, wenn sie in Höhe von über zehn Prozent vorliegen. Sonst nicht. |
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AUSGABE: VVP 12/2025, S. 1 · ID: 50584039
