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März 2024

PV-AnlagenPV-Anlage ist ab 2022 steuerbefreit: Ist die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG im Anschaffungsjahr 2021 trotzdem voll abzugsfähig?

Abo-Inhalt21.02.20242 Min. Lesedauer

| Ein SSP-Leser hat im Jahr 2021 eine PV-Anlage installiert; seit 2022 ist sie nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit. Für 2021 hat der Leser die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG geltend gemacht. Die will das Finanzamt aufgrund von § 3c EStG nur anteilig – mit 1/20stel – berücksichtigen, weil ab 2022 ein Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen bestünde. Hat das Finanzamt Recht? |

Antwort | Nach § 7g Abs. 5 EStG kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier darauffolgenden Jahren eine Sonder-AfA von bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Folglich ist die Vornahme der vollen Sonder-AfA im Jahr 2021 zulässig. Dem steht auch die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nicht entgegen. Zwischen der Sonder-AfA im Jahr 2021 und den ab 2022 erzielten steuerfreien Erträgen besteht nämlich keine unmittelbare wirtschaftliche Verknüpfung. Deswegen findet § 3c EStG keine Anwendung. Das hat der BFH in einem ähnlich gelagerten Fall klargestellt (BFH, Urteil vom 13.12.2012, Az. IV R 51/09, Abruf-Nr. 130276) und ergibt sich auch aus dem BMF-Schreiben zu § 3 Nr. 72 EStG vom 17.07.2023 (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001, Abruf-Nr. 236439, Rz. 21).

AUSGABE: SSP 3/2024, S. 4 · ID: 49920410

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