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PV-AnlagenLeser lässt PV-Anlage und nachträglich Taubenschutz installieren: Unterliegt der Taubenschutz mit null oder 19 Prozent der USt?
| Ein SSP-Leser hat im Jahr 2023 eine PV-Anlage installiert. Das Angebot des Installateurs sah auch einen Taubenschutz vor. Diesen ließ der Leser jedoch erst im Jahr 2024 errichten. Jetzt fragt er sich: Gilt für den Taubenschutz der Nullsteuersatz oder der Regelsteuersatz von 19 Prozent? |
Antwort | Weil der Taubenschutz keine wesentliche Komponente der PV-Anlage i. S. v. Abschn. 12.18 Abs. 8 UStAE darstellt, gilt für die isolierte Lieferung bzw. Installation des Taubenschutzes der Regelsteuersatz. Erfolgen Lieferung bzw. Installation der PV-Anlage und des Taubenschutzes zusammen im Rahmen einer sog. Paketlösung, lässt sich der Nullsteuersatz anwenden (Abschn. 12.18 Abs. 1 S. 4 UStAE). Dann stellt der Taubenschutz für den Leser und Betreiber der PV-Anlage nämlich keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel dar, um die Lieferung der PV-Anlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Abschn. 3.10 UStAE). Ergo: Ob für den Taubenschutz null oder 19 Prozent Umsatzsteuer gelten, hängt davon ab, worauf sich Betreiber und Installateur im Auftrag geeinigt haben: Hat der Betreiber in einem einheitlichen Vorgang die PV-Anlage mit Taubenschutz bestellt, gilt insgesamt der Nullsteuersatz. Hat der Betreiber zunächst die angebotene PV-Anlage bestellt und in einem gesonderten Vorgang den Taubenschutz nachgerüstet, gilt der Regelsteuersatz.
AUSGABE: SSP 7/2024, S. 3 · ID: 50061151