Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juni 2024 abgeschlossen.
WerbungskostenUntreuevorwurf gegen Geschäftsführer und Syndikusanwalt: In diesem Fall sind Strafverteidigungskosten Werbungskosten
| Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Geschäftsführers und Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Das hat das FG Düsseldorf klargestellt. |
Im konkreten Fall hatte der Steuerzahler mehrere leitende Funktionen in einem Konzern inne. Dieser erstattete gegen ihn und andere Führungspersonen Strafanzeige wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben. Die Ermittlungsverfahren wurden dann aber mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die 67.176 Euro, die der Steuerzahler für seine Strafverteidigung aufgewendet hatte, wollte er als Werbungskosten geltend machen und hatte mit seiner Klage vor dem FG auch Erfolg. Das FG erkannte – im Gegensatz zum Finanzamt – einen beruflichen Veranlassungszusammenhang nämlich an. Beziehe sich ein Tatvorwurf auf Untreue, sei der Anlass für die Strafverteidigung gegen diesen Vorwurf so eng mit der beruflichen Sphäre verknüpft, dass allein der subjektiv erhobene Vorwurf, sich persönlich (und damit außerhalb der beruflichen Sphäre) bereichert zu haben, nicht geeignet sei, den wesentlichen objektiven Bezug der Strafverteidigung zur Berufssphäre zu überlagern (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2024, Az. 3 K 2389/21 E, Abruf-Nr. 241520).
AUSGABE: SSP 6/2024, S. 3 · ID: 50034887