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Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB): Unfall, Unfallort und Tathandlung
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Hinweis an Redaktion
| Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) spielt in der Praxis eine große Rolle. Die Kenntnis von der aktuellen Rechtsprechung ist daher für den im Verkehrsstrafrecht tätigen Rechtsanwalt/Verteidiger von großer Bedeutung. Wir stellen daher die in den Jahren 2019 – 2025 ergangene Rechtsprechung in einem Überblick vor. Nicht enthalten sind hier die Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zivilrechtliche Entscheidungen. Über die werden wir in einem zweiten Teil berichten. Die Zusammenstellung hat den Stand von Anfang Mai 2025. |
Übersicht 1: Begriff des Unfalls | |
Entscheidung | Leitsatz/Sachverhalt |
BGH 19.8.21, 4 StR 137/21, VRS 140, 323 | Es liegt kein Unfall im Straßenverkehr vor, wenn nach den Feststellungen der angeklagte Fahrzeugführer zwar mit der Stoßstange seines Kraftfahrzeugs gegen das Knie des Opfers fuhr, dieses jedoch weder Verletzungen noch Schmerzen erlitt. |
BGH 20.6.24, 4 StR 15/24, VRS 147, 148 | Die für die Annahme eines „Unfalls im Straßenverkehr“ erforderliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn sich das Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Auswirkung einer deliktischen Planung zeigt, wie sie an beliebigen anderen Orten mit beliebigen anderen Mitteln auch durchführbar wäre. In dem Fall hatte der Angeklagte den Liebhaber seiner Mutter auf dem Gehweg erkannt, sein Auto zurückgesetzt und ihn dann überfahren. |
KG 12.2.21, (3) 121 Ss 1/21 (5/21), NStZ 22, 118 | Das vom Angeklagten alkoholbedingt herbeigeführte Unfallgeschehen ist kein Unfall im Rechtssinne, wenn es am wirtschaftlichen Schaden fehlt. |
OLG Naumburg 6.5.24, 1 ORs 38/24, DAR 24, 513 | Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr setzt die Annahme eines „Verkehrsunfalls“ nach dem Schutzzweck der Norm des § 142 StGB einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang voraus. In dem „Verkehrsunfall” müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Der erforderliche straßenverkehrsspezifische Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn sich die Gefahr verwirklicht hat, die dadurch entsteht, dass sich ein Fußgänger auf einem Supermarktparkplatz im räumlichen Bereich der dort abgestellten Kraftfahrzeuge bewegt, etwa, um zu seinem Fahrzeug zu gelangen. |
AG Calw 7.3.24, 8 Cs 33 Js 364/24, NJW 24, 1283 | Bei einem Schaden durch „panisches“ – hier: infolge einer schweren Spinnenphobie getätigtes – Öffnen der Türe eines in einem Parkhaus stehenden, ausgeschalteten Kraftfahrzeugs liegt ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinn von § 142 StGB fern. In dem Ereignis hat sich keine straßenverkehrsspezifische Gefahr verwirklicht. |
AG Dortmund 1.9.20, 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20, NZV 21, 334 | Ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 StGB liegt mangels straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhangs in sog. „Einkaufswagen“-Fällen nicht vor. |
AUSGABE: VA 7/2025, S. 127 · ID: 50407081
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