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Dez. 2025

>VertragsrechtBauvoranfrage ohne Rechnung abgerechnet: Verstoß gegen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Abo-Inhalt24.11.2025271 Min. Lesedauer

| Es soll ja Fälle geben, in denen ein (privater) Auftraggeber fragt, ob man bezüglich der Rechnungsstellung „nicht etwas machen“ könne. Ein Architekt ist damit vor dem LG Nürnberg-Fürth gegen die Wand gefahren und hat seinen vollen Honoraranspruch verloren. Das LG: Die „Ohne-Rechnung-Abrede“ betreffend eine Bauvoranfrage führt zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrags. Einem nichtigen Vertrag kann nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass der Architekt nachträglich Rechnungen stellt. |

Darum ging es im konkreten Fall

Im konkreten Fall stritten der Architekt und sein Auftraggeber über ein Resthonorar in Höhe von über 53.000 Euro. Der Architekt hatte für die Planung und Bauleitung eines Einfamilienhauses zunächst eine Rechnung über eine Bauvoranfrage gestellt, die mit einem handschriftlichen Vermerk „a. d. H.“ (auf die Hand) versehen war. Statt der ausgewiesenem Bruttosumme von 8.493 Euro erhielt er 5.000 Euro in bar, quittiert ohne Umsatzsteuerausweis. Später erfolgte eine weitere Barzahlung von 3.500 Euro als Differenz zwischen zwei Versionen einer Teilrechnung.

Als der Architekt schließlich die Schlussrechnung stellte, verweigerten die Auftraggeber die Zahlung mit der Begründung, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig.

Gericht erklärt gesamten Architektenvertrag für nichtig

Das Gericht gab dem Auftraggeber recht: Die Schwarzgeldabreden führten zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags – selbst wenn nur Teile der Leistung betroffen waren. Der Architekt konnte seinen Honoraranspruch nicht durchsetzen, obwohl er später formelle Rechnungen ausstellte (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.09.2025, Az. 9 O 47/24, Abruf-Nr. 251020).

Auch kleine (Teil-)Beträge können reichen

Interessant ist, dass das Gericht selbst kleine Beträge als ausreichend ansah, um die Nichtigkeit des gesamten Vertrags auszulösen. Zwar kann eine Teilnichtigkeit nach § 139 BGB in Betracht kommen, wenn die Schwarzgeldabrede klar abgrenzbare Einzelleistungen betrifft. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht möglich, da die Bauvoranfrage eine zwingende Voraussetzung für das gesamte Bauvorhaben darstellte. Die nachträgliche Rechnungsstellung änderte nichts an der Nichtigkeit, da sie nur den Anschein der Legalität erwecken sollte.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Die Schwarzgeld-Entscheidungen des BGH: So schützen sich bauleitende Büros vor den Folgen“, PBP 5/2014, Seite 16 → Abruf-Nr. 42650575

AUSGABE: PBP 12/2025, S. 11 · ID: 50615626

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