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Dez. 2025

>PlanungsleistungenPBP-Webinar vom 06.11.: Antwort auf Fragen zur Schnittstelle Ausführungsplanung/W+M-Planung

Abo-Inhalt24.11.202560 Min. LesedauerVon Dipl.-Ing. Klaus Dieter Siemon

| Das PBP-Webinar am 06.11.2025 zur Werkstatt- und Montageplanung, das von Rechtsanwältin und Architektin Aleksandra Gleich und dem Autor dieses Beitrag bestritten worden ist, hat zahlreiche Fragen aus der Teilnehmerschaft hervorgerufen. Auf einige davon, die für nahezu alle Planer relevant sind, geht PBP in zwei Beiträgen näher ein. |

Die Gründe für die ewigen Schnittstellendiskussionen

Dass das Thema in der Praxis immer wieder Fragen aufwirft, liegt zunächst daran, dass die Schnittstelle der Ausführungsplanung zur Werkstatt- und Montageplanung in den Regelwerken nicht einheitlich getroffen ist. Das fängt schon bei den Begriffen an. Die Regelungen in der HOAI sind sogar sprachlich unterschiedlich, wie das folgende Beispiel verdeutlicht:

Leistungsbild Gebäude (Lph 5, Teilleistung f)

  • Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung.

Leistungsbild Technische Ausrüstung (Lph 5, Teilleistung f)

  • Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung.

Man darf davon ausgehen, dass die unterschiedlichen Begriffe den gleichen fachlichen Inhalt aufweisen und die HOAI hier nur eine kleine sprachliche Unschärfe aufweist. Nachstehend bezeichnen wir diese Leistungen der Einfachheit halber mit W+M-Planung. Interessant ist auch, dass Sie in der HOAI in den Leistungsbildern Tragwerksplanung, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen zum Thema „Prüfung von W+M-Plänen“ in der Lph 5 überhaupt nichts finden.

Haben Sie im Planungsvertrag von der HOAI abweichende Regelungen vereinbart, gelten diese. Beachten Sie ferner, dass alle Fragen der fachtechnischen Schnittstellengrenze zwischen Ihnen als Planer und den ausführenden Unternehmen objektbezogen geregelt werden sollten. Das geht auch nach Abschluss des Planungsvertrags.

Neun Fragen und die Antworten

Frage 1: Muss der Objektplaner auch die W+M-Pläne der Gewerke der Technischen Ausrüstung (TA) prüfen?

Antwort: Nein, es werden nur die Werkstatt- und Montagepläne geprüft, die in das betreffende Leistungsbild des zuständigen Planers fallen. Das bedeutet, dass etwa der Objektplaner nicht die W+M-Pläne der TA prüfen muss.

Frage 2: Ist die Werkstatt- und Montageplanung der ausführenden Firma separat zu vergüten oder ist es eine Nebenleistung des Ausführenden?

Antwort: Die Werkstatt- und Montageplanung erstellen die ausführenden Unternehmen. Das ist dem Grunde nach in der VOB/C bei den jeweiligen Gewerken (DIN 18.3xx) geregelt. Diese Regelungen sind aber nicht projektbezogen und je Gewerk unterschiedlich. Es ist zu empfehlen, projekt- und gewerkebezogen Regelungen für die Erstellung von Werkstatt- und Montageplanungen in die LV’s zu übernehmen.

Frage 3: Können Sie Beispiele für Regelungen zur Erstellung der W+M-Pläne nennen?

Antwort: Nachstehend einige Stichworte für Regelungspunkte, die z. B. ins LV aufgenommen werden können:

  • Termine, bis wann die W+M-Pläne erstellt und eingereicht werden müssen, damit die rechtzeitige Bereitstellung für die Ausführung gewährleistet ist und nachvollzogen werden kann, wer Terminverzüge ausgelöst hat.
  • Fachtechnische Inhalte, die die W+M-Planung beinhalten soll.
  • Die bereits koordinierte Ausführungsplanung soll vertieft, aber nicht geändert werden (ansonsten wäre die Koordination der Ausführungsplanung gefährdet).
  • Vom ausführenden Betrieb beabsichtigte Änderungen gegenüber der Ausführungsplanung, die sich auf andere Gewerke auswirken, müssen vorher beantragt und vom Auftraggeber bzw. seinen Planern genehmigt werden (inkl. evtl. Kostenübernahme für evtl. Änderung der Ausführungsplanung).
  • Organisatorische Vorgaben (z. B. Planbezeichnungsstruktur, Software, Serverablage, Kennzeichnung von relevanten technischen Details, konkreter Querbezug zu zugehörigem Ausführungsplan, Aktualisierungsdokumentation).
  • Vorgaben, was im Zuge der Prüfung der W+M-Planung durch den Planer überprüft wird und was nicht.
  • Die Ergebnisse der Lph 5 können nicht unabgestimmt/eigenständig geändert werden.
  • Regelung, wer Kosten- und Terminfolgen zu vertreten hat, wenn die W+M-Planung nicht rechtzeitig, nicht vollständig und nicht regelkonform vorgelegt wird.

Wichtig | Diese Vorschläge sind unberührt davon, dass der ausführende Betrieb bei vermuteten Planungsfehlern (auch Planer sind nicht unfehlbar) nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anzumelden hat. Beachten Sie, falls Sie nicht mit der Lph 8 beauftragt sind, dass die Prüfung der W+M-Planung lange nach Abschluss Ihrer Vertragsleistungen anfällt.

Frage 4: Können Sie allgemeine Hinweise zur Schnittstelle Lph 5 – W+M-Pläne geben?

Antwort: Die Ausführungsplanung ist die Planung für die ausführenden Firmen, die M+W-Planung ist die Planung für das Personal bei der Herstellung und der Arbeitsvorbereitung im Betrieb und anschließend auf der Baustelle. Damit gehört die W+M-Planung schwerpunktmäßig zur Arbeitsvorbereitung der ausführenden Firmen.

Die Trassenplanung in Decken und Schächten und die Möblierung der Technikzentralen muss u. a. hinsichtlich ihrer Bezugsmaße zum Bau in der Lph 5 erstellt und dort auch koordiniert werden (Stichwort: kollisionsfrei). Die Befestigungsteile für die TA sind Bestandteil der M+W-Planung. Deshalb muss die Ausführungsplanung in der Lph 5 vom Planungsteam koordiniert und kollisionsfrei sein. Gleichsam muss die Ausführungsplanung es erlauben (Stichwort Spielraum), dass die ausführenden Firmen auf dieser Basis ohne Veränderung der Ausführungsplanung ihre vertiefende W+M-Planung erstellen können. Mit diesen Maßgaben wird Stress in der Lph 8 vermieden.

Frage 5: Muss die Trassenbelegung/Schachtbelegung/Möblierung in Technikzentralen in der Entwurfsplanung oder Ausführungsplanung optimal eng koordiniert werden?

Antwort: Was heißt in dem Zusammenhang „optimal eng“? Beispiel: Die Ausführungsplanung (und erst recht die Entwurfsplanung), die bei öffentlichen Aufträgen auch produktneutral zu sein hat, muss es erlauben, dass im Zuge der W+M-Planung auch firmenspezifische Details (z. B. Befestigungselemente) gewählt werden dürfen, ohne dass die koordinierte Ausführungsplanung geändert oder beschädigt wird. Deshalb müssen den Planern naturgemäß entsprechende geometrische „Spielräume“ für die Unterbringung der TA zugestanden werden.

Praxistipp | Lassen Sie sich als Planungsbüro – nur weil Sie die BIM-Methode anwenden – nicht zwingen, bereits in der Lph 2 oder 3 sämtliche geometrische Ermessensspielräume aus der Hand zu geben und die TA in unsachgemäß engste Bereiche zu zwängen. Das kann im Zuge der Lph 5 oder der Prüfung der W+M-Pläne zu größtem Verdruss führen, wenn es dann nicht passt. Eine wirtschaftliche Ausführungsplanung darf diese (angemessenen) Spielräume haben.

Frage 6: Muss der Fachplaner der TA die W+M-Planung der Haustechnikfirmen nicht „baufrei“ geben?

Antwort: Um Missverständnisse zu vermeiden, muss festgehalten werden, dass die in Anlage 15 zur HOAI (Lph 5 – Grundleistung f) aufgeführte Leistung nur das Prüfen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung betrifft. Das ist deutlich stärker eingegrenzt als eine „Baufreigabe“. Es ist auch unklar, was „baufrei“ konkret bedeuten soll. Geben Sie also im Prüfvermerk an, dass Sie (nur) die Übereinstimmung mit Ihrer eigenen Ausführungsplanung geprüft haben (diese muss aber richtig und koordiniert sein).

Frage 7: Muss der TA-Fachplaner die Schal- und Bewehrungspläne (z. B. des Tragwerkplaners) bezüglich der Wand- und Deckendurchbrüche der TA prüfen?

Antwort: Der Fachplaner TA muss die Schal- und Bewehrungspläne nicht prüfen. Der Tragwerksplaner muss die Schalpläne selbst richtig erarbeiten, benötigt dazu aber vollständige und finale Angaben. Wenn oft „Nachlieferungen“ vom TA-Fachplaner an den Tragwerksplaner kommen, wird der Tragwerksplaner (meist zu Recht) zusätzliches Änderungshonorar beanspruchen (siehe Grundleistungen a) und b) in Lph 5 der Tragwerksplanung). Im Zusammenhang betrachtet zeigt sich auch, welche gravierenden Auswirkungen späte Planungsänderungen auf Verlangen des Bauherrn auf die Schnittstellen und den tatsächlichen Aufwand ausüben.

Praxistipp | Das muss auch der Auftraggeber wissen. Hier zeigt sich eindrucksvoll, dass er komplett falsch liegt, wenn er sagt, „solange die entsprechenden Bauteile noch nicht betoniert sind, lässt sich immer noch schnell dies und das (kostenfrei) ändern“.

Frage 8: Unsere Ausführungsplanung (Elektro) ist so detailliert, dass die meisten ausführenden Auftragnehmer diese als W+M-Planung übernehmen. Ist das erlaubt und wie dokumentiere ich das?

Antwort: Ja, eine sehr detaillierte Ausführungsplanung ist erlaubt. Präzise Planung hat viele Vorteile, z. B. die Vermeidung überflüssiger und teuerer zusätzlicher Diskussionen. Dokumentiert wird die Planung ohnehin durch die Ablage (auf dem Server). Es gibt Planer, die nur bis zur Lph 7 beauftragt sind, aber an aufwendigen Baustellenbesprechungen teilnehmen sollen. Die lehnen das oft ab, weil sie kein „Auskunftsbüro“ sind und keine Arbeitszeit übrig haben, sondern ein versiertes Planungsbüro sind. Liegt jedoch ein Planungsmangel vor, ist Eile geboten.

Frage 9: Der TA-Planer prüft die W+M-Planung auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung und mehr nicht, richtig?

Antwort: Siehe oben; die diesbezüglichen Regelungen in den Leistungsbildern der HOAI und der VOB/C sind objektneutral und lassen Ermessensspielraum. Es wird daher vorgeschlagen, die Vorgehensweise und Schnittstellen zwischen Ausführungsplanung und W+M-Planung und die konkrete Vorgehensweise bei der Erstellung und Prüfung der W+M-Planung in den jeweiligen LV als Kalkulationsgrundlage und Handlungsanweisung vorzugeben. Damit erspart man sich viele Diskussionen im Projektverlauf.

Weiterführender Hinweis
  • Weitere Fragen zu den Schnittstellen zwischen der Ausführungs- und der M+W-Planung wird PBP in Teil 2 der kleinen Beitragsreihe beantwortet. Sie haben auch noch eine Frage aus Ihrem Tagesgeschäft, die für „die Allgemeinheit“ interessant ist? Dann mailen Sie sie gerne an pbp@iww.de.

AUSGABE: PBP 12/2025, S. 15 · ID: 50630569

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