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Dez. 2025

>HonorarrechtZusatzhonorare für Bauzeitverzögerung (Teil 2): Das LG Berlin als Erfolgsbeispiel und Blaupause

Top-BeitragAbo-Inhalt25.11.2025170 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin und Architektin Aleksandra Gleich, Mannheim

| Bauzeitverlängerungen gehören zum Alltag, genauso wie der Streit um die Honorierung verlängerter Bauüberwachungszeiten. Nachdem PBP Ihnen in der November-Ausgabe anhand zweier Entscheidungen des OLG Köln und Naumburg gezeigt hat, warum viele Zusatzhonorarforderungen vor Gericht scheitern, gibt Ihnen PBP in Teil 2 ein Erfolgsbeispiel. Beim LG Berlin hat ein Architekt über 350.000 Euro geltend gemacht, weil er Ursachen, Auswirkungen und Kosten seines Mehraufwands sauber dokumentiert hatte. Machen Sie es ihm nach. |

Der LG-Berlin-Fall: Vertrag mit Zusatzhonorarklausel

Im zugrunde liegenden Fall war ein Architekt mit den Lph 5 bis 9 der Objektplanung für die Sanierung eines Museums beauftragt worden.

Das war vertraglich geregelt

Der Vertrag hatte Bauzeitverlängerungen ausdrücklich geregelt: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren.“

Zusätzlich war vereinbart, dass eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, einer maximalen Dauer von sechs Monaten, durch das Honorar abgegolten ist.

Architekt fordert Mehrhonorar von 350.000 Euro

Nach Ablauf der Karenz forderte der Architekt per Abschlagsrechnung eine Mehrvergütung für den Verlängerungszeitraum in Höhe von rund 350.000 Euro. Zur Begründung legte er eine detaillierte, bauablaufbezogene Ursache- und Aufwandsdokumentation vor. Darin wies er auf eine Reihe von Störungen hin, wie etwa

  • unvorhergesehene Baugrundverhältnisse,
  • Kündigungen von Fachplanern,
  • nachträgliche Planungsänderungen und
  • behördliche Auflagen.

Ein von ihm beauftragtes sog. Parteigutachten legte zusätzlich bauablaufbezogen dar,

  • welche Bauabschnitte durch die jeweiligen Störungen betroffen waren,
  • wie sich diese auf die Zeitplanung auswirkten und
  • welche konkreten Zusatzleistungen im Überwachungszeitraum erforderlich wurden.

Der Bauherr wandte Schlechtleistungen ein, ohne einen belastbaren Zusammenhang zwischen behaupteten Planungsfehlern und den Verzögerungen aufzuzeigen. Es ging vor Gericht.

Darum entschied das LG Berlin zugunsten des Architekten

Das LG Berlin gab dem Architekten Recht (LG Berlin, Urteil vom 26.06.2025, Az. 12 O 74/22, Abruf-Nr. 250759).

Drei Zusatzhonorarabrecnhnungskriterien waren erfüllt

Das Gericht stellte fest, dass

  • sich die Bauzeit wesentlich verlängert hatte,
  • die Verzögerung auf Umständen beruhte, die der Architekt nicht zu vertreten hatte, und
  • die Mehrvergütung durch eine vertragliche Regelung gedeckt und durch Nachweise belegt war.

Das Zünglein an der Waage: Anspruchsnachweis durch den Architekten

Entscheidend war, dass der Architekt eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungserbringung vorgelegt hatte. Damit hatte er genau jene Anforderungen erfüllt, an denen viele Verfahren scheitern.

Das Gericht sah die Mehraufwendungen als tatsächlich angefallene zusätzliche Kosten an, insbesondere Personalkosten inkl. Arbeitgeberanteile und eines Zuschlags für allgemeine Geschäftskosten. Eine Orientierung an den vertraglichen Stundensätzen für zusätzliche Leistungen war nicht erforderlich.

Der Schlüssel zum Erfolg: Kausalität und Nachvollziehbarkeit

Die Entscheidung des LG Berlin zeigt, dass der Erfolg nicht vom Zufall abhängt, sondern von drei Faktoren. Mit den folgenden Bausteinen gelingt es, die oftmals als unüberwindbar geltende Darlegungs- und Beweislast zu erfüllen:

  • 1. Eine klare vertragliche Grundlage, die Bauzeitverlängerungen ausdrücklich regelt.
  • 2. Eine belastbare Dokumentation, die Kausalität zwischen Ursache, Auswirkung und Aufwand herstellt.
  • 3. Ein nachvollziehbarer Nachweis der tatsächlichen, wirtschaftlich plausiblen Kosten.

Der Entscheidungsvergleich: Berlin – Köln – Naumburg

Auch wenn die Entscheidungen der OLG Köln und Naumburg, die wir in Teil 1 dieser Beitragsreihe besprochen haben, zuungunsten der anspruchstellenden Objektüberwacher ausgegangen sind, zeigt der Vergleich, dass diese mit der positiven Entscheidung des LG Berlin eine klare und einheitliche Linie bilden.

Aspekt

LG Berlin (2025)

OLG Köln (2023)

OLG Naumburg (2024)

Vertragliche Regelung

Klare Zusatzhonorarklausel bei Bauzeitverzögerung

Nur Pauschalhonorar

Pauschalhonorar, keine Leistungsänderung

Dokumentation

Bauablaufbezogene

Ursachenanalyse und Stundenaufstellung

Pauschaler

Personaleinsatzplan

Keine Abgrenzung der Mehraufwendungen

Nachweis Mehraufwand

Tatsächlich entstandene Kosten

Nicht substantiiert

Keine Kausalität zwischen Aufwand und Verlängerung

Ergebnis

Anspruch erfolgreich

Anspruch gescheitert

Anspruch gescheitert

Bauzeitverlängerung allein schafft keinen Anspruch

Im Ergebnis bedeutet das, dass Bauzeitverlängerung allein keinen Anspruch schafft. Kausalität und Dokumentation hingegen schon. Wer seinen Mehraufwand konkret nachweist, kann Zusatzhonorare auch bei Großprojekten erfolgreich durchsetzen.

Was Gerichte als Mehraufwand anerkennen

Nach Ansicht des LG Berlin sind Mehraufwendungen alle Kosten, die der Architekt im verlängerten Zeitraum für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die ohne die Verzögerung nicht angefallen wären. Dazu gehören insbesondere

  • Personalkosten inkl. Sozialabgaben,
  • anteilige Bürokosten (allgemeine Geschäftskosten) sowie
  • projektbezogene Zusatzkosten (z. B. Fahrtkosten, Besprechungen).

Nicht ansetzbar sind dagegen rein kalkulatorische oder pauschale Zuschläge ohne Nachweis. Maßgeblich sind die realen, belegbaren Kosten, nicht aber Stundensätze aus anderen Vertragsmodellen.

So setzen Sie ein Zusatzhonorar erfolgreich durch

Sie maximieren Ihre Chance, ein Zusatzhonorar für eine verlängerte Objektüberwachung durchzusetzen, wenn Sie folgende fünf goldene Regeln beachten:

  • 1. Klare Vertrags-regelung schaffen

Formulieren Sie schon beim Vertragsschluss eine Regelung zu Bauzeitverlängerungen. Sie sollte ausdrücklich auf „nicht zu vertretende Umstände“ und „nachweislich erforderliche Mehraufwendungen“ Bezug nehmen.

  • 2. Bauablaufbezogene Dokumentation führen

Erfassen Sie Störungen und Auswirkungen laufend: Wann, wodurch und wie lange kam es zu Behinderungen? Welche zusätzlichen Tätigkeiten wurden notwendig?

  • 3. Mehraufwand wirtschaftlich belegen

Berechnen Sie die tatsächlichen Personalkosten, Sozialabgaben und Zuschläge (keine Schätzungen). Damit gewinnen Sie auch bei der gerichtlichen Überprüfung an Glaubwürdigkeit.

  • 4. Frühzeitig handeln

Melden Sie zusätzliche Aufwände unmittelbar an. Nachträge, die erst in der Schlussrechnung auftauchen, werden regelmäßig abgelehnt.

  • 5. Kommunikation dokumentieren

Führen Sie ein Projekttagebuch, sichern Sie Besprechungsprotokolle und E-Mails. Diese Unterlagen sind später der entscheidende Beweis für Ursache, Wirkung und Aufwand.

Das Planungstagebuch als Nachweisinstrument

Ein wirksames Instrument für die Dokumentation von Bauzeitverlängerungen ist das Planungstagebuch. Es dient nicht nur der projektinternen Steuerung, sondern zugleich als strukturiertes Nachweissystem für Mehraufwände. Ein im Bautagebuch integrierter „Beweisordner“ dient dabei als Abschnitt, in dem Störungen, Ursachen, Dauer und Auswirkungen fortlaufend dokumentiert werden.

Beispielhafte Struktur des Nachweisbereichs im Planungstagebuch

Datum

Ursache

Betroffener Abschnitt

Auswirkung

Maßnahme/Aufwand

08.07.2025

Nachtrag Baugrund

Gründung

Museumssüdflügel

Verzögerung + 2 Wochen

Zusätzliche Kontrolle:

16 Stunden Bauleitung (Stundennachweis von BH bestätigt innerhalb einer Woche)

Wie Sie Zusatzhonorare taktisch verhandeln

Die gerichtliche Geltendmachung ist selten die beste Lösung. Erfolgreicher ist es, frühzeitig zu verhandeln auf Basis belastbarer Zahlen. In der Praxis bewährt haben sich folgende drei Maßnahmen und Instrumente:

Fazit | Zusatzhonorar ist möglich mit System: Das LG Berlin lehrt, dass Zusatzhonorare bei Bauzeitverlängerungen durchsetzbar sind, wenn sie vertraglich verankert, sachlich begründet und wirtschaftlich belegt werden. Der Fall ist das positive Gegenstück zu den Urteilen des OLG Köln und des OLG Naumburg. Nicht die Dauer der Bauzeit entscheidet, sondern die belegte Kausalität zwischen Störung und Aufwand. Wer Vertragsgestaltung, Dokumentation und Nachtragsmanagement professionell kombiniert, kann auch bei komplexen Großprojekten erfolgreich zusätzliche Vergütung verlangen. Ohne Streit über § 313 BGB und ohne unklare Schätzungen. Bauzeitverlängerungen sind kein Schicksal, sondern eine Frage der Vorbereitung.

  • Zwischennachträge: Kleine, klar abgegrenzte Zeiträume lassen sich leichter plausibilisieren.
  • Transparente Kalkulation: Auftraggeber reagieren positiver auf nachvollziehbare, kostendeckende Ansätze statt pauschaler Zuschläge.
  • Hinweis auf Bauablauf: Machen Sie sichtbar, dass Ihr Aufwand unmittelbar mit den Verzögerungen des Projekts zusammenhängt.
Weiterführende HinweisE
  • Beitrag: „Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerung (Teil 1): OLG Köln und Naumburg zeigen die Fallstricke“, Ausgabe 11/2025, Seite 4 → Abruf-Nr. 50595218
  • LG Köln: „Ein weiterer (gescheiterter) Fall für ein Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerung“, Ausgabe 11/2025, Seite 5 → Abruf-Nr. 50542132

AUSGABE: PBP 12/2025, S. 5 · ID: 50595293

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