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Dez. 2025

>HonorarrechtPlanungsstopp und andere einseitige Entscheidungen des Bauherrn: Honorarrisiken vermeiden

Abo-Inhalt25.11.2025185 Min. Lesedauer

| Was passiert, wenn der Auftraggeber im Projektverlauf einen Planungsstopp anordnet, um über das Projekt grundsätzlich neu zu entscheiden? Das LG Bamberg hat dazu eine für Planer harte Entscheidung gefällt. PBP stellt sie vor und erläutert, wie Sie damit am besten umgehen. |

LG Bamberg: Vorpreschende Planung wird nicht vergütet

Die Entscheidung der Bamberger Richter lautet: Erbringt der Planer Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung (noch) nicht erforderlich sind („Vorpreschen“), steht ihm eine Vergütung hierfür grundsätzlich nicht zu. Das ist auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber einen vorübergehenden „Planungsstopp“ angeordnet hat (LG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2023, Az. 12 U 96/22, Abruf-Nr. 251232).

Daraus kann man schließen, dass der Bauherr mehr oder weniger freie Hand hat und sich Planungsbüros nicht mehr darauf verlassen können, ob sie nächste Woche noch an diesem Auftrag mit gesicherter Vergütung arbeiten können. Machen Sie also einfach weiter (weil der Auftraggeber das gerne so hätte), geht das voll zu Ihren Risiken.

So gehen Sie im Tagesgeschäft mit der Entscheidung um

Es bleibt abzuwarten, ob sich der Beschluss zur „herrschenden Auffassung“ entwickelt oder eine Einzelfallentscheidung bleibt. PBP empfiehlt Folgendes:

  • 1. Vermeiden Sie das Vorpreschen mit der Planung. Fehlen Entscheidungen des Auftraggebers, fordern Sie sie ein. Nutzen Sie dafür das Musterschreiben-Angebot von PBP – z. B. das Schreiben mit der Abruf-Nr. 37804390).
  • 2. Stellen Sie in kurzen Intervallen Abschlagsrechnungen. Das ist kein riesiger Aufwand. Da auch Abschlagsrechnungen prüffähig sein müssen, wäre lediglich der jeweilige Leistungsstand in den betreffenden Abschlagsrechnungen anzupassen – schon haben Sie eine neue Abschlagsrechnung.
  • 3. Bittet Sie der Auftraggeber, trotz verordneten Planungsstopps dennoch weiter zu planen (und teilt mit, dass er selbst die Finanzierung stemmen will), schlagen Sie ihm eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit folgenden Punkten vor.
    • Sagen Sie ihm zu, z. B. für drei Monate weiter zu planen, aber nur unter der Bedingung, dass er im Gegenzug zusagt, das anteilige Honorar für den betreffenden Zeitraum in Raten zu bezahlen.
    • Um zu vermeiden, dass Sie erfolglos Ihrem Honorar hinterherlaufen müssen, sollten Sie feste Abschlagszahlungen vereinbaren (z. B. alle 14 Tage) und sich das Recht vorbehalten, bei Zahlungsverzug die Planung tatsächlich zu stoppen.
    • Regeln Sie ferner, dass vor Ablauf der vorgenannten Frist eine Vereinbarung getroffen werden muss, wie es danach weitergeht.

AUSGABE: PBP 12/2025, S. 9 · ID: 50631864

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