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>LeserforumKönnen Mitarbeitern in Elternzeit steuerfreie Bezüge weitergewährt werden?

Abo-Inhalt24.11.2025293 Min. Lesedauer

| Ein PBP-Leser fragt: Wir gewähren unseren Mitarbeitern steuerfreie Bezüge, wie z. B. monatliche Tankgutscheine im Wert von bis zu 50 Euro oder Zuschüsse zur Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten. Was passiert, wenn sich der Mitarbeiter in die Elternzeit verabschiedet und keine Arbeitsleistung erbringt? Können wir die steuerfreien Bezüge weitergewähren – oder sind diese nun steuerpflichtig? |

Steuerfreie Bezüge können weitergewährt werden

Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro für z. B. Gutscheine und andere Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) und die nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Kindergartenzuschüsse setzen u. a. voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht und Sie als Arbeitgeber die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren (§ 8 Abs. 4 EStG). Damit muss es sich um eine freiwillige Leistung Ihrerseits handeln. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten der Leistung führt nicht zur Steuerfreiheit.

Weil die Steuerfreiheit explizit nicht an eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gekoppelt ist, sondern lediglich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpft, bleiben auch während der Elternzeit weitergewährte Bezüge nach Maßgabe der lohnsteuerlichen Regelungen steuer- und beitragsfrei. Denn während der Elternzeit ruht zwar die Arbeitspflicht Ihres Mitarbeiters, das Arbeitsverhältnis selbst besteht aber fort.

Beispiel

Mitarbeiter M erhält von Ihnen einen monatlichen Zuschuss zu den Gebühren für die Unterbringung seines zweijährigen Kindes in einer Kindertagesstätte von monatlich 100 Euro. Zudem erhält er einen monatlichen Tankgutschein über 50 Euro – jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Aufgrund der Geburt des zweiten Kindes nimmt M ein Jahr lang Elternzeit.

Lösung: Leisten Sie den Zuschuss für die Kindertagesstätte sowie den Tankgutschein auch während der Elternzeit, bleiben die Leistungen auch dort steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 33 und § 8 Abs. 2 S. 11 EStG).

Keine Anrechnung der steuerfreien Bezüge auf das Elterngeld

Erzielt ein Mitarbeiter während der Elternzeit ein Erwerbseinkommen, dann wird das grundsätzlich auf das Elterngeld angerechnet. Maßgebend für diese Anrechnung ist allerdings nur das steuerpflichtige Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, denn steuerfreie Einnahmen bleiben unberücksichtigt. Gewähren Sie also einem Mitarbeiter während der Elternzeit weiter steuerfreie Bezüge wie Sachbezüge im Wert von monatlich bis zu 50 Euro oder Zuschüsse zur Kinderbetreuung, reduziert sich dadurch sein Elterngeld nicht.

AUSGABE: PBP 12/2025, S. 32 · ID: 50630302

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