>ArchitektenhaftpflichtOLG Köln: Trotz Verstoß gegen a. a. R. d. T. kann Versicherer zur Deckung verpflichtet sein
| Wenn es in Bauprozessen teuer wird, steht schnell auch die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren im Fokus. Besonders kritisch wird es, wenn der Versicherer sich auf einen Ausschluss wegen „bewusst pflichtwidrigen Verhaltens“ beruft. Hier kommt einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln Bedeutung zu: Ein offenkundiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) allein belegt noch nicht, dass der Architekt oder Ingenieur bewusst pflichtwidrig gehandelt hat. |
Inhaltsverzeichnis
Der Ausschlusstatbestand: „Pflichtwidriges Verhalten“
Im konkreten Fall bestand eine Berufshaftpflichtversicherung für ein Architekturbüro, später fortgeführt mit neuen Versicherungsnummern und BBR („Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ für Architekten/Bauingenieure).
So lautete die Ausschlussklausel
Die BBR enthielten unter C 1.1.2 einen wichtigen Ausschluss: Kein Versicherungsschutz für Schäden, „die der Versicherungsnehmer […] durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat.“
Der konkrete Schadensfall: Verstoß gegen a. a. R. d. T.
2013/2014 plante das Büro die Modernisierung eines Schulgebäudes einschließlich Flachdach in Holzbauweise (Dicht-Dicht-Konstruktion, Dachbegrünung). 2018 traten massive Schäden am Dach auf (Absenkungen, Durchbiegungen, Durchfeuchtung). Die Stadt nahm den Nachlassverwalter des verstorbenen Architekten auf Schadenersatz in Anspruch. Das Landgericht im Haftpflichtprozess bejahte Planungsfehler und verurteilte den Nachlassverwalter (Urteil noch nicht rechtskräftig). Parallel verlangte der Nachlassverwalter vom Haftpflichtversicherer Deckung – der Versicherer verweigerte diese mit Hinweis auf einen bewussten Pflichtenverstoß.
Die planerfreundliche Entscheidung des OLG Köln
Das Landgericht Köln gab der Deckungsklage statt. Das OLG Köln hat die Entscheidung bestätigt und die Berufung des Versicherers zurückgewiesen. Damit steht fest: Der Versicherer bleibt leistungspflichtig.
OLG Köln: Was heißt „bewusster Pflichtenverstoß“ konkret?
Das OLG Köln hat die Hürden für den Ausschluss klar definiert – und zwar streng zugunsten der Versicherten (OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2025, Az. 9 U 50/25, Abruf-Nr. 251033).
Bewusster Pflichtenverstoß setzt drei Dinge voraus
Ein bewusster Pflichtenverstoß setzt danach voraus, dass
- der Architekt oder Ingenieur die bestehende Pflicht positiv kannte,
- deren Inhalt richtig beurteilt hat, also wusste, wie er sich konkret hätte verhalten müssen, und
- trotzdem dagegen verstoßen hat.
Erforderlich sind also:
- 1. Pflichtbewusstsein (ich weiß, dass es diese Pflicht gibt) und
- 2. Pflichtverletzungsbewusstsein (ich weiß, dass ich sie gerade verletze).
Nicht ausreichend sind bloße Fahrlässigkeit, „Ich hätte es wissen können/müssen“ oder ein bloßes „Für-möglich-Halten“, dass man vielleicht gegen eine Pflicht verstößt. Das Gericht betont ausdrücklich: Bedingter Vorsatz („wird schon gut gehen“) reicht für „Wissentlichkeit“ nicht aus.
Verstoß gegen Regeln der Technik ≠ automatisch bewusst pflichtwidrig
Spannend für die Praxis: Selbst wenn – wie im Schulbau-Projekt – gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen wurde, folgt daraus noch kein bewusster Pflichtverstoß. Das OLG Köln macht klar:
- 1. Auch ein eindeutiger und offenkundiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik belegt für sich allein nicht, dass bewusst pflichtwidrig gehandelt wurde.
- 2. Entscheidend ist, ob die verletzte Pflicht zum elementaren Basiswissen des Berufs gehört und ob der Architekt dieses kannte und trotzdem missachtet hat.Gehörte verletzte Pflicht zum elementaren ...
Im konkreten Fall ging es um eine Dicht-Dicht-Konstruktion eines Flachdachs in Holzbauweise mit Begrünung und die Frage, ob eine hygrothermische Simulation zwingend hätte durchgeführt werden müssen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam – im Deckungsverfahren – zum Ergebnis, dass
- im Planungszeitraum 2013/2014 es nicht zum Basis- und Primitivwissen eines Architekten gehörte, dass... Basiswissen des Planers und hat er sie bewusst verletzt?
- diese konkrete Dicht-Dicht-Holzkonstruktion nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach und
- für diese Konstruktion zwingend eine hygrothermische Simulation durchzuführen war.
- das Verfahren der Simulation zwar seit ca. 2007 bekannt, in der Praxis aber noch nicht Standard war,
- weder Flachdachnorm noch Flachdachrichtlinie damals auf eine solche Simulation verwiesen; ein Hinweis fand sich eher „randständig“ in der DIN 68800 (Holzschutznorm) – auf die man aus Sicht eines „normalen“ Architekten nicht ohne Weiteres kommen musste.
Für das OLG Köln ist damit klar: Kein Elementarwissen, keine Wissentlichkeit – und damit kein Ausschluss.
Streit um „Sonderkonstruktion“ und Fachplaner
Der Versicherer argumentierte im Berufungsverfahren u. a. damit, dass
- die geplante Konstruktion eine Sonder- bzw. Mischkonstruktion gewesen sei und
- der Architekt gerade deshalb
- einen Bauphysiker bzw. Sonderfachleute einbinden oder
- zumindest ausdrücklich Bedenken hätte anmelden müssen.
Dass er das nicht getan hatte, sei „Experimentieren auf Kosten des Versicherers“ – und damit bewusst pflichtwidrig.
Das OLG Köln folgte dem nicht und nennt folgende Begründung:
- Laut Sachverständigem fanden sich in der Bauschadensliteratur zu Flachdächern keine Warnungen vor genau dieser Konstruktion.... ins Leere laufen
- Holzbauteile in Flachdächern waren durchaus üblich; für einen „Normalarchitekten“ lag es deshalb nicht nahe, eine gefährliche Sonderkonstruktion zu vermuten.
- Um überhaupt an die DIN 68800 und eine hygrothermische Simulation zu denken, hätte es eine besondere Transferleistung gebraucht.
- Daher war es nicht pflichtwidrig in einem „elementaren“ Sinn, keinen Sonderfachmann hinzuzuziehen.
Wichtig | Das Gericht hat nicht in Abrede gestellt, dass die Planung fehlerhaft war. Es sagt aber: Fehler ≠ bewusster Verstoß. Und genau an dieser Stelle hat der Versicherer den Deckungsprozess verloren.
Keine automatische Bindung an das Haftpflichturteil
Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung: die Bindungswirkung des Haftpflichturteils im Deckungsprozess. Der Versicherer wollte sich darauf berufen, dass im Haftungsverfahren bereits ein „gravierender Verstoß“ gegen „längst bekannte“ Regeln der Technik festgestellt worden sei.
Das OLG Köln lehnt eine solche Bindung ab und erinnert an die Grundsätze der „Voraussetzungsidentität“:
- Ein Haftpflichturteil bindet den Versicherer nur, soweit dieselben rechtlichen Voraussetzungen auch im Deckungsprozess entscheidungserheblich sind.
- Im Haftungsprozess nach § 280 BGB reicht bereits einfache Fahrlässigkeit – der Grad des Verschuldens ist für die Haftung nicht entscheidend.
- Die Frage, ob ein bewusster Pflichtenverstoß vorliegt, spielt dort keine tragende Rolle, sondern wäre nur „überschießende Begründung“.
Ergebnis des Senats: Keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage „bewusst pflichtwidrig ja/nein“. Der Versicherer muss diese Frage im Deckungsprozess eigenständig beweisen – was ihm nicht gelang.
Die vier zentralen Botschaften des OLG Köln
Für Architektur- und Ingenieurbüros lassen sich aus dem Beschluss des OLG Köln vier zentrale Botschaften ableiten:
1. Hohe Hürde für den Deckungsausschluss
„Bewusst pflichtwidrig“ setzt Kenntnis der Pflicht und der Pflichtverletzung voraus. Reine Planungsfehler – selbst schwere – reichen nicht automatisch.
2. Verstoß gegen Regeln der Technik ist nicht gleich Wissentlichkeit
Auch ein klarer Normverstoß begründet allein noch keinen Ausschluss. Entscheidend ist, ob es um Basis- und Elementarwissen des Berufs geht.
3. Technisches Spezialwissen im Wandel – Maßstab ist Planungszeitpunkt
Ob etwas „Basiswissen“ ist, beurteilt sich nach dem Kenntnisstand im Planungsjahr, nicht nach heutigem Stand. 2013/2014 war weder die Problemhaftigkeit der konkreten Dicht-Dicht-Holzkonstruktion noch die Pflicht zur hygrothermischen Simulation allgemeines Architekten-Grundwissen.
4. Haftpflichturteil bindet den Deckungsprozess nur begrenzt
Aussagen des Haftungsgerichts zum „Grad des Verschuldens“ binden den Versicherer nicht automatisch. Die Frage des bewussten Pflichtenverstoßes ist im Deckungsprozess eigenständig zu prüfen.
Was bedeutet das für Ihr Tagesgeschäft?
Die Kölner Entscheidung hat für Planungsbüros zwei „Dimensionen“ bzw. Ansatzpunkte:
1. Für den Umgang mit der Berufshaftpflichtversicherung
Prüfen Sie Ausschlussklauseln wie „bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig“ sehr genau. Lassen Sie sich von einem Hinweis auf „gravierende Fehler“ oder „Sonderkonstruktion“ nicht vorschnell aus der Deckung drängen. Im Streitfall muss der Versicherer beweisen, dass wirklich bewusst gegen elementare Pflichten verstoßen wurde.
2. Für Ihre Planung und Dokumentation
Auch wenn das Urteil entlastend wirkt – es ist kein Freibrief: Sonder- und Mischkonstruktionen sollten sorgfältig dokumentiert und – wo möglich – mit Fachplanern oder klaren Bedenkenhinweisen an den Bauherrn abgesichert werden.
Die Entscheidungsgrundlagen (Normen, Richtlinien, Gutachten, Herstellerangaben) sollten aktenkundig sein.
Für Bestandsbauten lohnt ein Blick in etwaige Hinweisklauseln der BBR (Abweichung von a. R. d. T. gegen schriftliche Haftungsbeschränkung). Damit schaffen Sie die Basis, um im Ernstfall sowohl im Haftungs- als auch im Deckungsprozess gut aufgestellt zu sein.
AUSGABE: PBP 12/2025, S. 19 · ID: 50617265