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>Öffentliche AufträgeStufenverträge: VK Westfalen zeigt Auftrag- gebern die vergaberechtlichen Grenzen auf

Top-BeitragAbo-Inhalt12.11.2025263 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin und Architektin Aleksandra Gleich, Recht und Räume – Rechtsberatung Architektur

| Flexibilität für Auftraggeber, aber Risiko für Planer. Das kennzeichnet Stufenverträge, die seit vielen Jahren vor allem von öffentlichen Auftraggebern genutzt werden. Eine Entscheidung der Vergabekammer (VK) Westfalen könnte die Situation der Planungsbüros verbessern. PBP klärt auf. |

Die typischen Stufenvertragskonstellationen

Typischerweise werden zunächst nur die Grundlagenermittlung und Vorplanung beauftragt, während Entwurfs-, Genehmigungs- oder Ausführungsplanung erst später abrufbar sind. Für Auftraggeber ist das attraktiv, weil politische Beschlüsse, Kostenentwicklungen oder Fördermittel oft ungewiss sind.

Für Planer bedeuten Stufenverträge dagegen Unsicherheit: Sie müssen umfassende Preisangaben machen, ohne zu wissen, ob und wann die Leistungen tatsächlich abgerufen werden. So bleiben Ressourcen über Jahre gebunden, ohne dass eine Weiterbeauftragung sicher ist.

VK Westfalen kassiert planerungünstige Abrufklausel

Bisher haben Auftraggeber dieses Vorgehen oft durch eine kurze Klausel abgesichert: „Ein Anspruch auf Abruf besteht nicht.“ Die VK Westfalen hat jetzt klargestellt, dass sich Auftraggeber nicht so einfach aus der Verantwortung stehlen können. Im konkreten Fall waren nur die Lph 1 und 2 ab Zuschlag beauftragt. Alle weiteren Lph waren als Optionen vorgesehen. Die VK hat diese Konstruktion als Bedarfspositionen eingeordnet. Bedarfspositionen sind nicht verboten, dürfen aber nicht pauschal ungewiss ausgestaltet werden (VK Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025, Az. VK 2-2/25, Abruf-Nr. 250218):

Ein Abruf darf nicht im freien Belieben des Auftraggebers stehen; objektive, nachprüfbare Bedingungen müssen definiert und bereits im Vergabeverfahren erkennbar sein. Außerdem müssen Bedarfspositionen in den Vergabeunterlagen selbst gekennzeichnet werden – im Preisblatt, in der Wertungsmatrix und in den Zuschlagskriterien. Beeinflussen Bedarfspositionen die Zuschlagsentscheidung, ist ihre Gewichtung offenzulegen. Schließlich muss der Auftraggeber im Vergabevermerk begründen, warum er eine stufenweise Vergabe vorsieht. Allgemeine Hinweise auf Flexibilität reichen nicht aus.

Ausschreibungsreife als vergaberechtlicher Grundsatz

Ein zentrales Prinzip ist die Ausschreibungsreife. Nach § 121 Abs. 1 GWB muss die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend sein. Das setzt voraus, dass das Projekt ausreichend durchdacht und finanziert ist, bevor die Ausschreibung startet. Stufenverträge bewegen sich hier in einem Spannungsfeld: Sind wesentliche Teile des Projekts noch nicht abgesichert, fehlt häufig die Ausschreibungsreife. Auftraggeber versuchen, dieses Problem durch abrufbare Stufen zu lösen, verlagern das Risiko damit aber auf die Planer.

Beispiel

Ein Bauherr schreibt einen Wettbewerb und die Lph 1 bis 7 aus. Er behält sich aber vor, ab Lph 3 nur bei gesicherter Finanzierung abzurufen. Das bedeutet, dass Planer ein vollständiges Angebot abgeben müssen, obwohl die Finanzierung für den Großteil der Leistung noch fehlt. Nach Auffassung der VK Westfalen reicht es in einem solchen Fall nicht, diese Unsicherheit durch einen Abrufvorbehalt im Vertrag zu kaschieren. Der Auftraggeber muss schon bei der Ausschreibung klarstellen, unter welchen Bedingungen der Abruf erfolgt, etwa: Abruf nur, wenn bis zu einem bestimmten Stichtag ein Zuwendungsbescheid vorliegt.

Kalkulationsprobleme für die planenden Berufe

Für Planer ist die Kalkulation in Stufenverträgen besonders schwierig. Vorhaltekosten für Projektteams können seriös kaum eingepreist werden, wenn Abruffristen mehrere Jahre betragen. Niemand kann vorhersehen, wie sich Personalverfügbarkeit, Baukosten oder interne Strukturen in diesem Zeitraum entwickeln.

Die Folge sind Spekulationspreise: Manche Bieter kalkulieren niedrig für frühe Stufen und hoch für spätere. Andere setzen auf Vollbeauftragung und bleiben bei Ausbleiben des Abrufs auf Vorhaltekosten sitzen. Das verzerrt den Wettbewerb und führt zu Ergebnissen, die weder Auftraggebern noch Planern dienen.

Praxistipp | Prüfen Sie in der Angebotsphase genau, ob Abrufrechte mit langen Fristen vorgesehen sind. Sind keine Anpassungsklauseln oder Vorlaufzeiten geregelt, sollten Sie das durch Bieterfragen thematisieren. Dokumentieren Sie Ihre Kalkulationsgrundlagen, um Nachforderungen besser begründen zu können.

Stufenverträge sind auch AGB-rechtlich angreifbar

Werden Planer über Jahre an ein Angebot gebunden, ohne dass klar ist, ob ein Abruf erfolgt, kann das eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellen. Mit jeder Verlängerung der Bindung steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Klausel unwirksam ist, insbesondere bei langen Abruffristen ohne Preisfortschreibung.

Praxistipp | Achten Sie darauf, dass der Vertrag die Abruffrist auf ein überschaubares Maß begrenzt und Anpassungsklauseln vorsieht. Halten Sie vertraglich fest, dass nach Ablauf der Abruffrist das Abrufrecht erlischt. So vermeiden Sie jahrelange Unsicherheit.

Wechselwirkungen mit HOAI und BGB

Stufenverträge werfen auch Fragen zur Honorarordnung und zum Vertragsrecht auf. Werden einzelne Lph nur vorbehalten, ist unklar, ob das Honorar als Gesamtleistung oder stufenweise abgerechnet wird. Ohne klare Abnahmeregelungen drohen Streitigkeiten über Teilschlussrechnungen. Kommt es zu einer Kündigung, stellt sich die Frage, ob sie als freie Kündigung nach § 648 BGB zu behandeln ist. Dann könnten Sie als Planer das volle Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Auftraggeber, die nur nicht abrufen wollen, könnten unerwartet hohe Zahlungsforderungen treffen:

Praxistipp | Achten Sie darauf, dass jede Stufe im Vertrag mit klaren Ergebnissen, Abnahmepunkten und Abrechnungsmöglichkeiten hinterlegt ist. Nur so lassen sich Honorarforderungen rechtssicher durchsetzen.

Dokumentationspflichten als Angriffspunkt für Planer

Die VK Westfalen hat betont, dass Auftraggeber im Vergabevermerk nachvollziehbar begründen müssen, warum sie Leistungen stufenweise vergeben. Allgemeine Hinweise auf Flexibilität reichen nicht. Akzeptiert wird nur, wenn Gründe wie Haushaltsvorbehalte oder Fördermittelunsicherheiten dokumentiert sind. Für Planer ist das eine wichtige Angriffsmöglichkeit. Fehlt die Begründung, liegt ein Vergabeverstoß nahe.

Praxistipp | Stellen Sie im Verfahren gezielt Fragen zur Begründung der Stufenvergabe. Verweisen Sie auf Ihre Kalkulationsunsicherheit. Wird nicht ausreichend geantwortet, rügen Sie dies rechtzeitig, um Präklusion zu vermeiden.

Gibt es Alternativen zu Stufenverträgen?

Die Entscheidung kann Auftraggeber zum Umdenken veranlassen. Ob andere Vergabekammern diesen Maßstab übernehmen, ist offen. Stufenverträge bleiben möglich, müssen aber vergaberechtskonform ausgestaltet werden. Alternativen sind mehrere Ausschreibungen, sauber definierte Optionen mit klaren Bedingungen oder verkürzte Abruffristen. Letztere reduzieren Vorhaltekosten und schaffen mehr Planungssicherheit.

Fazit | Die Entscheidung der VK Westfalen bedeutet eine deutliche Zäsur. Pauschale Abrufrechte ohne Bedingungen genügen nicht mehr. Die Kammer fordert klar benannte Abrufbedingungen, transparente Bewertungsmethoden und dokumentierte Gründe. Für Planer bedeutet das: Genau prüfen, gezielt nachfragen und rechtzeitig rügen. Wer Transparenz einfordert, stärkt seine Position, reduziert Spekulationspreise und sichert seine Honoraransprüche. Auftraggeber sollten prüfen, ob ihre Vertrags- und Vergabepraxis an diesen Leitplanken ausgerichtet ist.

AUSGABE: PBP 12/2025, S. 12 · ID: 50553941

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