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>LiquiditätVerzugszinsen bei Kündigungsvergütung: LG gewährt neun Prozentpunkte über Basiszinssatz

Abo-Inhalt07.11.2025270 Min. Lesedauer

| Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtsanhängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das LG Koblenz. PBP stellt Ihnen Fall und Entscheidung vor. |

Darum ging es beim LG Koblenz

Im konkreten Fall ging es um ein Generalplanungsbüro, das der Auftraggeber wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne frei kündigte. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu (LG Koblenz, Urteil vom 11.07.2025, Az. 8 O 119/23, Abruf-Nr. 249277).

Die Rechtsgrundlage bei Verzugszinsen

Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich sind die folgenden Absätze des § 288 BGB:

  • § 288 Abs. 1 BGB: Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  • § 288 Abs. 2 BGB: Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung.

Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bisher war es in der Tat ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war.

Nicht erbrachte Leistung: Verzinsung mit neun Prozentpunkten

Diese Rechtslage ist aber seit dem EuGH-Urteil vom 28.11.2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Abrechnung gekündigter Planungsverträge: Diese Folgen hat das EuGH- Umsatzsteuer-Urteil für Sie“, PBP 2/2025, Seite 26→ Abruf-Nr. 50288086

AUSGABE: PBP 12/2025, S. 10 · ID: 50603701

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