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EnergiepreispauschaleEPP II: Was gilt für Mitglieder von Versorgungswerken?
| Ein SSP-Leser fragt: Viele Freiberufler haben durch einen Befreiungsantrag keine Beiträge an die DRV Bund, sondern an ein Versorgungswerk geleistet. Gibt es eine Möglichkeit, dass diesen Versorgungsbeziehenden im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung die Energiepreispauschale II (EPP II) gewährt wird? Und ist es rechtens, dass die EPP II der Einkommensteuer unterliegt? |
Antwort | Die EPP für Renten- und Versorgungsbeziehende hat nur erhalten, wer zum 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung hatte und im Inland wohnte. Rentner mit Ansprüchen alleine gegen die berufsständischen Versorgungswerke waren nicht anspruchsberechtigt, weil die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Landesrecht beruhen. Ob die Rentner der Versorgungswerke eine EPP II erhalten, war deshalb eine Frage, die auf Landesebene beantwortet werden musste. Wurde ihnen die EPP II vom Versorgungswerk nicht gezahlt, dann gibt es auch im Rahmen der Steuererklärung keine Möglichkeit, diese allein auf Basis der Leistungen des Versorgungswerks zu erhalten.
AUSGABE: SSP 6/2024, S. 3 · ID: 50022110