Dez. 2024
Aktuell geöffnet
Ausgabe abgeschlossen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Dez. 2024 abgeschlossen.
SonderausgabenAltersvorsorgeaufwendungen: Elektronische Datenübermittlung ersetzt Papiernachweise
Abo-Inhalt02.12.20242 Min. Lesedauer
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
| Bestimmte Beiträge zur Altersvorsorge sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Um vom Abzug zu profitieren, müssen Sie eigenständig geleistete Beiträge dem Finanzamt per Papierbescheinigung nachweisen. Das macht nicht nur Arbeit, sondern kann auch dazu führen, dass das Finanzamt den Abzug der – oftmals hohen – Beiträge vergisst. Deshalb soll die Datenübermittlung künftig elektronisch erfolgen. |
Eigenständig gezahlte Aufwendungen sind noch per Papier nachzuweisen
AUSGABE: SSP 12/2024, S. 12 · ID: 50247327
Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?
Login
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion