SonderausgabenAltersvorsorgeaufwendungen: Elektronische Datenübermittlung ersetzt Papiernachweise
| Bestimmte Beiträge zur Altersvorsorge sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Um vom Abzug zu profitieren, müssen Sie eigenständig geleistete Beiträge dem Finanzamt per Papierbescheinigung nachweisen. Das macht nicht nur Arbeit, sondern kann auch dazu führen, dass das Finanzamt den Abzug der – oftmals hohen – Beiträge vergisst. Deshalb soll die Datenübermittlung künftig elektronisch erfolgen. |
Eigenständig gezahlte Aufwendungen sind noch per Papier nachzuweisen
Login
AUSGABE: SSP 12/2024, S. 12 · ID: 50247327