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19.07.2024

PV-AnlagenPV-Anlagen-Betreiber übt weitere Tätigkeit aus: Kann er „nur“ für die PV-Anlage die Kleinunternehmerregelung nutzen?

05.07.2024 2 Min. Lesedauer

| Auf den ersten Blick erscheint die Kleinunternehmerregelung für viele PV-Anlagen lukrativ; in der Praxis treten aber immer wieder Probleme und Anwendungsfragen auf. So auch bei einem SSP-Leser. Er fragt: Kann ich die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn ich neben der PV-Anlage noch eine umsatzsteuerpflichtige selbstständige Tätigkeit ausübe? |

Antwort | Die verschiedenen Einkunftsarten kennt nur das EStG, nicht aber das UStG. Das bedeutet: Für die Umsatzsteuer gibt es immer nur einen Unternehmer mit einem einheitlichen Unternehmen. Dieses umfasst seine gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 2 UStG. Soll die Kleinunternehmerregelung angewandt werden, ist also hinsichtlich der Umsatzgrenzen von 22.000 Euro bzw. 50.000 Euro auf den nach § 19 Abs.  3 UStG berechneten Gesamtumsatz des gesamten Unternehmens abzustellen. Sodann ist die Kleinunternehmerregelung für alle Tätigkeiten zu wählen. Die Folge: Wird – wie in Ihrem Fall – neben dem Betrieb der PV-Anlage noch eine gewerbliche oder freiberufliche umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt oder z. B. eine Ferienwohnung umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann die Kleinunternehmerregelung nicht isoliert für die PV-Anlage angewandt werden – und für die übrigen Tätigkeiten auch nicht. Somit unterliegen sämtliche Erlöse der Umsatzsteuer. Für die EEG-Vergütung gilt das selbst dann, wenn die PV-Anlage aus dem Unternehmen entnommen wird.

AUSGABE: SSP 8/2024, S. 5 · ID: 50082563

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