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Einkommensteuer Pflegepauschbetrag: Individuelle Pflegeleistung muss zehn Prozent des Gesamtaufwands übersteigen
| Ein Pflegender kann einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung zehn Prozent des gesamten pflegerischen Gesamtaufwands übersteigt. Diese Auffassung vertritt das FG Sachsen. |
Hintergrund | Außergewöhnliche Belastungen, die Ihnen durch die Pflege einer Person erwachsen, können Sie als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) oder mittels Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG) steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie für Ihre Pflege kein Geld bekommen, die Pflege entweder in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführen und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist (§ 33b Abs. 6 S. 1 EStG.
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