Mai 2024
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SteuertickerWichtiges auf den Punkt gebracht
Abo-Inhalt 25.04.2024 3 Min. Lesedauer
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| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über wichtige steuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |
Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben |
BFH-Urteil: Steuerzahler können nicht ausgezahlte EPP durch Abgabe der ESt-Erklärung 2022 geltend machen Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Energiepreispauschale (EPP) nicht ausgezahlt, kann der Arbeitnehmer diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 geltend machen. Und wenn das Finanzamt der Festsetzung der EPP im Veranlagungsverfahren nicht nachkommt, kann der Steuerzahler sie – nach Durchführung eines Vorverfahrens – vor dem FG erstreiten, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Das hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 29.02.2024, Az. VI S 24/23, Abruf-Nr. 240441). Neu beim BFH anhängig: Ist der Sechs-Prozent-Gewinnzuschlag bei Nichtinvestition verfassungswidrig? Seit dem 20.03.2024 ist beim BFH ein interessantes Verfahren anhängig: Ist die Höhe des Gewinnzuschlags von jährlich sechs Prozent nach § 6b Abs. 7 EStG aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase verfassungswidrig? Rechtsmittelführer in dem Musterprozess mit dem Az. VI R 20/23 ist das Unternehmen, das in der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg) unterlegen war. BFH-Verhandlung am 18.06.2024: Ist Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif verfassungsgemäß? Sind die Höhe der Kinderfreibeträge im Veranlagungszeitraum 2017 sowie die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif verfassungsgemäß? Diese Punkte sind Bestandteil einer interessanten mündlichen Verhandlung, die SSP-Leserin Reina Becker am 18.06.2024 beim BFH bestreitet. Der Musterprozess trägt das BFH-Az. VIII R 32/20. SSP wird bei der mündlichen Verhandlung live vor Ort sein und hält Sie selbstverständlich auf dem Laufenden. Jahressteuergesetz 2024: BMF legt Referentenentwurf vor Das BMF hat einen ersten Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 vorgelegt. Der Entwurf umfasst 240 Seiten. Aus den zahlreichen Neuerungen sticht vor allem das Thema „Mobilitätsbudget“ hervor, das erstmals gesetzlich geregelt werden soll. Dazu soll – so der Referentenentwurf – in § 40 Abs. 2 S. 1 EStG folgende Nr. 8 angefügt werden: „8. oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen aus einem Mobilitätsbudget gewährt, soweit die Leistungen den Betrag von 2.400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Mobilitätsbudget in diesem Sinne ist das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses. S. 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge und den Arbeitnehmern dauerhaft überlassene Kraftfahrzeuge einschließlich betrieblicher Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2. Eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 schließt die Pauschalierung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit dem Mobilitätsbudget aus.“ SSP bleibt für Sie bei diesem Thema und allen anderen Änderungen wie gewohnt am Ball. Den Referentenentwurf vom 27.03.2024 können Sie auf ssp.iww.de einsehen → Abruf-Nr. 240776. Elterngeld: Für Geburten seit dem 01.04.2024 gelten neue Regeln Für Geburten ab dem 01.04.2024 gelten neue Regeln beim Elterngeld. Unter anderem gilt eine neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt. Sie liegt für Paare und Alleinerziehende einheitlich bei einem zu versteuernden Einkommen von 200.000 Euro. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neu gestaltet. HGB: „DWD-Gesetz“ bewirkt Anhebung der Schwellenwerte für „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ Am 17.04.2024 ist das „neue DWD-Gesetz“ in Kraft getreten. Damit werden die handelsrechtlichen Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ in §§ 267, 267a und 293 HGB um grundsätzlich 25 Prozent angehoben. Davon sollen etwa 52.000 Unternehmen in Deutschland profitieren. Die konkreten neuen Schwellenwerte für Kleinstgesellschaften, kleine Gesellschaften und mittelgroßen Gesellschaften finden Sie auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 50005423 |
AUSGABE: SSP 5/2024, S. 1 · ID: 49900250
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