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Mai 2024

PV-AnlagenPV-Anlage wird ab 2022 rückwirkend steuerfrei: Ist die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG für 2021 trotzdem noch zulässig?

12.04.2024 2 Min. Lesedauer

| Ein SSP-Leser hat im Jahr 2021 eine PV-Anlage mit 10,25 kWp installiert. Seit 2022 ist sie nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Für 2021 hatte der Anlagenbetreiber die Sonder-AfA von 20 Prozent nach § 7g Abs. 5 EStG geltend gemacht. Jetzt hat das Finanzamt den Steuerbescheid für 2021 geändert und die Sonder-AfA mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001, Abruf-Nr. 236439) rückwirkend auf null Euro reduziert. Zu Recht? |

Antwort | Im BMF-Schreiben vom 17.07.2023 heißt es in Rz. 19 lediglich, dass vor dem 01.01.2022 gebildete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen sind, wenn nach dem 31.12.2021 in von § 3 Nr. 72 EStG begünstigte PV-Anlagen investiert wird. Die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG ist von der rückwirkenden Versagung aber nicht betroffen. Anlagenbetreiber können sie also im Jahr 2021 noch in voller Höhe absetzen. Dem steht auch § 3c Abs. 1 EStG infolge der ab 2022 steuerfreien Erträge aus dem Betrieb der PV-Anlage nicht entgegen. Das ergibt sich aus Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 17.07.2023. Zudem können sich betroffene Anlagenbetreiber auf den BFH (Urteil vom 13.12.2012, Az. IV R 51/09, Abruf-Nr. 130276) berufen. Erst ab 2022 kann die Sonder-AfA infolge der nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreien Erträge nicht mehr geltend gemacht werden (§ 3c Abs. 1 EStG).

AUSGABE: SSP 5/2024, S. 6 · ID: 49996322

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