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Werbungskosten„Diszi“ wegen Facebook-Kommentar: Berufssoldat darf Rechtsanwaltskosten für das Wehrdisziplinarverfahren abziehen
| Ein Berufssoldat, gegen den wegen eines Facebook-Kommentars ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt wird, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses geht, darf die Rechtsanwaltskosten dafür als Werbungskosten abziehen. Das hat der BFH entschieden. |
Im konkreten Fall war ein Soldat aufgrund eines bei Facebook veröffentlichten Kommentars wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt worden. Zeitgleich wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging. Die für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.785 Euro machte der Soldat in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt hatte die Kosten nicht anerkannt, weil Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Anders sieht die Sache aber der BFH; er gab dem Soldaten Recht.
AUSGABE: SSP 5/2024, S. 3 · ID: 49986105