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EinkommensteuerRückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags: Bezug von Nutzungsersatz begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag
| Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf löst keine Einkommensteuer aus. Das hat der BFH klargestellt. |
Im konkreten Fall hatten Eheleute im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, um eine selbstgenutzte Immobilie zu finanzieren. Im Jahr 2016 erklärten sie den Widerruf des Darlehensvertrags. Dabei beriefen sie sich auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Die insgesamt 14.500 Euro erfasste das Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dem ist der BFH nun entgegengetreten. Der Nutzungsersatz sei kein steuerbarer Kapitalertrag i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil sich die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre vollziehe. Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten. Auch lägen keine sonstigen Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG vor. Dem stehe entgegen, dass die aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen bei der gebotenen Einheitsbetrachtung nicht in der Erwerbssphäre angefallen seien (BFH, Urteil vom 07.11.2023, Az. VIII R 7/21, Abruf-Nr. 240444).
AUSGABE: SSP 5/2024, S. 2 · ID: 49972163