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KapitalanlagenInvStG: Darf ein Freibetrag für bestandsgeschützte Altanteile für die Vorabpauschale hergenommen werden?
| Ein Leser hat 2008 in einen Fonds investiert und hält die Anteile bis heute. Bei diesen bestandsgeschützten Altanteilen unterliegt nur die seit dem 01.01.2018 eingetretene Wertveränderung der Besteuerung. Für Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Altanteile steht dem Anleger ein personengebundener Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu. Seine Frage: Kann der Freibetrag auch für die Vorabpauschale genutzt werden? |
Antwort | Über § 18 InvStG werden laufende Wertsteigerungen des Investments im Rahmen der Vorabpauschale versteuert. Das gilt auch für bestandsgeschützte Altanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden bei einer Veräußerung der Anteile die bereits versteuerten Vorabpauschalen auf den Veräußerungsgewinn angerechnet (§ 19 Abs. 1 S. 3 und 4 InvStG). Nur für den verbleibenden Gewinn lässt sich der Freibetrag in der persönlichen Einkommensteuererklärung (nicht auf Ebene der Bank) nutzen.
AUSGABE: SSP 5/2024, S. 7 · ID: 49991432