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Mai 2024

PV-AnlagenFG Köln: Finanzamt darf IAB für nach § 3 Nr. 72 EStG nachträglich steuerbefreite PV-Anlage streichen

11.04.2024 2 Min. Lesedauer

| Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden. Das hat das FG Köln entschieden. Für betroffene Anlagenbetreiber ist aber noch nicht aller Tage Abend, denn das letzte Wort hat der BFH. |

Der Steuerzahler hatte in seiner Einkommensteuererklärung 2021 einen IAB für die geplante Anschaffung einer PV-Anlage auf seinem Einfamilienhaus (EFH) gebildet. Im November 2022 schaffte er die PV-Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Dann stellte der Gesetzgeber per JStG 2023 Einnahmen aus PV-Anlagen auf EFH mit einer Leistung von bis zu 30 kWp rückwirkend zum 01.01.2022 steuerfrei. Vor diesem Hintergrund machte das Finanzamt den bis dato für 2021 gewährten IAB rückgängig. Die Folge: Die zunächst eingetretene Steuerminderung fiel weg; der Steuerzahler musste nachzahlen. Das wollte der Steuerzahler nicht akzeptieren. Schließlich habe er sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuer zu sparen. Also klagte er. Jedoch ohne Erfolg. Die Rückgängigmachung des IAB ist zulässig, entschied das FG Köln. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis (FG Köln, Beschluss vom 14.03.2024, Az. 7 V 10/24, Abruf-Nr. 240797; nicht rechtskräftig).

AUSGABE: SSP 5/2024, S. 6 · ID: 49994660

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