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PV-AnlagenPV-Anlage mit Volleinspeisung: Umsatzsteuererklärung nötig?
| Ein Leser betreibt seit 2009 eine seit dem 01.01.2022 unter § 3 Nr. 72 EStG fallende PV-Anlage mit Volleinspeisung auf seinem privaten Einfamilienhaus. Der Netzbetreiber vergütet die Einspeisevergütungen zzgl. Umsatzsteuer; der Leser (= Betreiber) hat den Gutschriften nicht widersprochen. Er fragt sich: Muss ab 2022 noch eine USt-Erklärung abgegeben werden? |
Antwort | Ja. Die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen laufen nämlich unabhängig von § 3 Nr. 72 EStG weiter. Solange die Regelbesteuerung gilt, muss auch die Umsatzsteuer erklärt und abgeführt werden. Sollte beim Finanzamt rückwirkend ab 2022 zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden, müsste der Betreiber die in den Gutschriften des Netzbetreibers offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG dem Finanzamt erklären und abführen; das Ergebnis wäre identisch. Selbst wenn der Netzbetreiber die Gutschriften rückwirkend ändern und keine Umsatzsteuer mehr ausweisen würde, ergäbe sich kein besseres Ergebnis. Dann würde der Netzbetreiber die bereits ausgezahlte Umsatzsteuer nämlich zurückfordern.
AUSGABE: SSP 5/2024, S. 5 · ID: 49968361