Gegenstandswert
Bei Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs werden 10 bis 20 Prozent des Nennbetrags angesetzt
Der Geschäftswert eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs bestimmt sich nach § 36 GNotKG. Hierbei ist ein Bruchteil des Nennwerts der Grundschuld anzusetzen (OLG Karlsruhe 23.11.23, 19 W 75/23, Abruf-Nr.