Kostenfestsetzung
Der Antragsteller nach dem Grundbuchverfahrensrecht ist auch der Kostenschuldner
In Grundbuchsachen ist Kostenschuldner, wer nach dem Grundbuchverfahrensrecht dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt (KG 17.4.23, 5 W 44/23, Abruf-Nr. 238178).