Kostenfestsetzung
Man muss für die Veranlassung zur Klage zwischen Anerkenntnis und Erfüllung unterscheiden
Ein „sofortiges“ Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO erfordert bei einer Geldschuld nicht die rechtzeitige Erfüllung der Forderung (OLG Düsseldorf 7.7.22, 12 W 15/22, Abruf-Nr. 238172).